Kassenzulassung

gesetzlich versichert - Kassenpatient

Als Physiotherapiepraxis zählen wir zu den Heilmittelerbringern, die einer Zulassung bedarf, um mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen zu können. Für diese Zulassung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt und diese Zulassung muss auch erteilt sein.

Diese Kassenzulassung ist unserer Praxis erteilt und betrifft alle Krankenkassen der gesetzlichen Kostenträger. Das bedeutet, dass Sie als gesetzlich versicherter Kassenpatient mit einer ärztlichen Verordnung über physiotherapeutische Leistungen in unserer Praxis behandelt werden können und wir diese Leistung gegenüber Ihrer Krankenkasse (ausgenommen Ihres Eigenanteils) abrechnen.
Bestimmte Therapieformen sind sogenannte Zertifikatsleistungen. Das bedeutet, dass diese Therapieform nur von den Therapeuten erbracht und abgerechnet werden darf, die
  • eine entsprechende Fortbildung nachweisen können
  • erfolgreich eine Überprüfung der Fortbildungsinhalte bestanden haben und
  • von den Krankenkassen anerkannt sind.


Sie können mit folgenden ärztlich verordneten, allgemeinen und zertifizierten Therapieformen in unserer Praxis behandelt werden:
  • Krankengymnastik / KG
  • Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage PNF / KG-ZNS PNF
  • Manuelle Therapie / MT
  • Manuelle Lymphdrainage / MLD
  • Klassische Massagetherapie / KMT
  • Heiße Rolle
  • Wärmetherapie (Rotlichtstrahler)
  • Kryotherapie (Eisbehandlung)
Damit Ihre ärztliche Verordnung auch gültig ist, um den administrativen Aufwand gering zu halten und um Missverständnisse zu vermeiden, hier einige Hinweise zu Ihrem Rezept:

Der Behandlungsbeginn muss nach Ausstellungsdatum der Verordnung innerhalb von 14 Tagen erfolgen. Aufgrund des Vorlaufes bitten wir daher um rechtzeitige Kontaktaufnahme zur Terminvereinbarung. Um die Vorgaben Ihrer Verordnung erfüllen zu können, vereinbaren wir in der Regel sofort alle Termine. Sollte uns das aufgrund der Terminsituation nicht möglich sein, können wir Ihnen das umgehend mitteilen, so dass Sie sich ggf. rechtzeitig an eine andere Praxis wenden können.

Sollte Ihre Verordnung außerhalb des gesetzlichen Regelfalles liegen, muss bei bestimmten Krankenkassen für die Verordnung eine Genehmigung durch Ihre Krankenkasse erfolgen. Diese Genehmigung erteilt Ihnen Ihre Krankenkasse und Sie können telefonisch (gerne auch über uns) klären, ob Ihre Krankenkasse auf die Genehmigung verzichtet oder aber in welcher Form Sie eine Genehmigung für Ihre Verordnung erhalten.

Sofern Sie über ein kassenärztliches Rezept in unserer Praxis behandelt werden möchten, melden Sie sich bitte zur Terminabsprache erst bei uns, wenn Ihnen das Rezept auch vorliegt.
Bei allen weiteren Fragen zu Ihrer Verordnung stehen wir Ihnen gerne auch telefonisch zur Verfügung.
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