sektoraler Heilpraktiker

sektoraler Heilpraktiker für Physiotherapie

In unserer Praxis haben alle Physiotherapeut(en/innen) die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz (beschränkt auf dem Gebiet der Physiotherapie). Umgangssprachlich wird diese Erlaubnis als sektoraler Heilpraktiker bezeichnet. Nach entsprechender Fortbildung und einer erfolgreichen Prüfung kann die Erteilung dieser Erlaubnis beim zuständigen Gesundheitsamt beantragt werden.
Der sektorale Heilpraktiker ist in seiner Tätigkeit, begrenzt auf seinen Fachbereich, genau so frei wie der allgemeine Heilpraktiker auch und kann losgelöst von ärztlichen Verordnungen untersuchen und therapieren.
Von diesem mehr an Berufsautonomie partizipieren auch Sie als Patient:
  • Fortsetzung der Therapie beim vertrauten Physiotherapeuten, unabhängig von ärztlichen Verordnungen
  • Möglichkeit zur Fortsetzung der Therapie beim vertrauten Physiotherapeuten, wenn Folgeverordnungen ausbleiben
  • Therapiemöglichkeit ohne Wartezeit auf einen Arzttermin
  • Therapiemöglichkeit zur Überbrückung von Wartezeiten auf einen Arzttermin
  • Ausführliche Befunderhebung und Diagnosestellung nach physiotherapeutischen Gesichtspunkten
  • Behandlungsdauer und Anzahl der Behandlungen frei wählbar
  • Keine vorgeschriebene Therapieform
Wer bezahlt die Behandlung ?

Die Behandlung durch den sektoralen Heilpraktiker erfolgt ohne ärztliche Verordnung. Daher werden die Kosten dafür auch nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. 
Patienten mit einer privaten Versicherung, privater Zusatzversicherung oder anderen Kostenträgern (Beihilfe, Arbeitgeber o.ä.) haben die Möglichkeit, die Rechnung einzureichen und eine Erstattung, gegebenenfalls auch nur anteilig, zu beantragen. Einige wenige private Zusatzversicherungen akzeptieren den sektoralen Heilpraktiker nicht oder aber Ihr Tarif deckt die Erstattung von Heilpraktikerleistungen nicht ab. Bitte erkundigen Sie sich ggf. vor Behandlungsbeginn bei Ihrem jeweiligen Kostenträger.

Wir rechnen je nach erbrachter Leistung nach der Gebührenordnung für Heilpraktiker „GebüH" und eventuell auch nach der Gebührenordnung für Therapeuten „GebüTH" ab. Die Abrechnung nach der GebüTh wird in vielen Fällen allerdings nicht zur Erstattung anerkannt.
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